Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Wenn ein Angehöriger akut erkrankt ist und sich abzeichnet, dass er pflegebedürftig wird, haben Sie einen Anspruch darauf, 10 Tage von Ihrer Arbeit freigestellt zu werden, um eine angemessene Pflege zu organisieren. Der Anspruch auf Freistellung besteht unabhängig von der Größe des Betriebs, für den Sie arbeiten. Auf Verlangen müssen Sie eine entsprechende Bescheinigung des Arztes über die Pflegebedürftigkeit Ihres nahen Angehörigen vorlegen.
Pflegezeit
Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, haben Sie als Berufstätiger das Recht, sich bis zu 6 Monate von Ihrer Arbeit freistellen zu lassen, um Ihren Angehörigen selbst zu pflegen. Sie haben während der Pflegezeit keinen Anspruch auf Arbeitslohn, bleiben aber umfassend sozialversichert. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit, wenn Sie in einem Betrieb mit mindestens 15 Angestellten beschäftigt sind und Ihr Angehöriger mindestens in Pflegestufe 1 eingruppiert wurde.
Wenn Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Beginn schriftlich bekannt geben und einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen vorlegen. Vor Inanspruchnahme müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, für welchen Zeitraum Sie in Pflegezeit gehen wollen. Pflegezeit ist auch in Teilzeit möglich, hierbei müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung treffen, wie sie Arbeit und Pflegezeit aufteilen wollen. Die Inanspruchnahme von Pflegezeit kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen durch den Arbeitgeber verweigert werden.
Während der Pflegezeit sind Sie voll kranken- und pflegeversichert. Ein Anspruch auf Rentenversicherung besteht nur, wenn Sie die Pflege für mindestens 14 Stunden in der Woche übernehmen. Auch die Arbeitslosenversicherung hat während einer Pflegezeit weiterhin bestand, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden während der Pflegezeit von der Pflegekasse übernommen.
Weitere Informationen zu kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und zur Pflegezeit finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit.